Der Viernheimer Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt konnte im Jahr 2021 seine 75-jährige Neugründung nach dem 2. Weltkrieg feiern. In den ersten Nachkriegsjahren leistete man eher sehr persönliche Hilfen, wie Krankenbesuche und kleine Geschenke, Unterstützung bei Behördengängen, Weihnachtspäckchen für arme Menschen, Organisation von Erholungsaufenthalten und Kuren für besonders hart betroffene Menschen.
Nach turbulenten Jahren des Wiederaufbaus und der Entwicklung des dichtesten sozialen Netzes aller Zeiten in unserem Land, das sich allerdings nur von einer Vollerwerbsgesellschaft tragen ließ, kam es zur Wiedervereinigung Deutschlands samt deren immensen Kosten. Nach der durch Automatisierung oder Digitalisierung erfolgten Wandlung in den Arbeitsabläufen aller Berufszweige, samt dem Wegfall ganzer Berufsbilder, durch die Beendigung des kalten Krieges und durch die Öffnung der ganzen Welt als Produktionsstandort und als Markt, genannt Globalisierung, sind es heute ganz andere Probleme, die im Blickfeld liegen.
Die Veränderungen sind nicht allein im technischen Bereich erfolgt. Die moralische Entwicklung unserer Gesellschaft, die sich öffentlich auf die Wertegemeinschaft und die Traditionen des Christentums beruft, hat sich dramatisch verändert. Statt Nächstenliebe und Solidarität beherrscht Habgier viele Menschen. Eine unübersehbare Veränderung im Verhalten der Gesellschaft brachte die Gewöhnung an das soziale Netz mit sich. Für Menschen in Not ist der Staat zuständig, der Mitbürger möchte damit nicht belästigt werden. Solidarität wird in Reden und Ansprachen bemüht, nur selten in der täglichen Begegnung.
Mit den Veränderungen in der Gesellschaft kam es natürlich auch zu Veränderungen in unserem AWO-Ortsverein. Die Aufgaben, früher vorwiegend auf die Linderung wirtschaftlicher Not Einzelner gerichtet, haben sich auch geändert. Eine ganz entscheidende Rolle spielte dabei die Übernahme der Trägerschaft für den ersten städtischen Kindergarten in der Pirmasenser Straße durch die Arbeiterwohlfahrt. Erstmals schuf die AWO in Viernheim damit feste Arbeitsplätze, heute sind es über 130. Weitere aktuelle Aufgabenbereiche sind das "Essen auf Rädern", inzwischen in Mobiler Menü-Service umbenannt, der Kleiderladen, der mobile soziale Hilfsdienst und regelmäßige Seniorenfahrten.
Schwerpunkt der Arbeit sind jedoch zweifellos die Kindergärten, das AWO-Familienzentrum Kirschenstraße, Horte, Krippen und Tagesstätten. Noch in den 1970er Jahren hatte die Stadt Viernheim der AWO die Trägerschaft für weitere zwei große Kindertagesstätten und Horte übergeben, den Kindergarten mit Hort am Kapellenberg und den Kindergarten in der Kirschenstraße. 1993 kam das in eigener Regie erbaute Kinderdörfel hinzu, 2002 der Waldkindergarten und als vorerst letzte Erweiterung in der Kindererziehung reihte sich 2020 die Bewegte AWO-Kindertagesstätte Lorscher Straße ein.
Wir laden Sie herzlich dazu ein, die Internet-Präsenz der AWO Viernheim nach aktuellen Informationen und Nachrichten zu durchsuchen. Sollten Sie dabei etwas vermissen, machen Sie uns bitte darauf aufmerksam.
Andreas Häfele
1. Vorsitzender des AWO-Ortsvereins Viernheim
Was ist die Arbeiterwohlfahrt?
Soziale Hilfen - Notwendiger denn je
Täglich bestätigt sich die Notwendigkeit der Existenz der Arbeiterwohlfahrt und anderer Wohlfahrtsverbände. Die Arbeiterwohlfahrt, die immer an der Seite der wirtschaftlich Schwachen stand, wendet sich entschieden gegen die Politik des Sozialabbaus und der Umverteilung "von unten nach oben".
Das in Jahrzehnten aufgebaute und erkämpfte Sozialleistungsgefüge muss Bestand haben. Dafür tritt die Arbeiterwohlfahrt ein.
• Sie will eine fortschrittliche und gesellschaftsgestaltende Sozialpolitik.
• Sie fordert mehr Solidarität und soziale Gerechtigkeit.
• Sie beteiligt sich aktiv an der Lösung sozialer Probleme.
Die Arbeiterwohlfahrt hält viele Angebote moderner Sozialarbeit bereit. Allein in Niedersachsen sorgen über 10.000 ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür, dass Hilfe dort gegeben werden kann, wo sie benötigt wird - für jung und alt.
Vielleicht sind auch Sie irgendwann auf Hilfe angewiesen
Die Leitsätze der Arbeiterwohlfahrt sind die Kernthesen unseres Leitbilds. Im Leitbild versammeln wir Themen, die für uns in allen Bereichen von entscheidender Bedeutung sind und eine Klammer um unsere fachliche Arbeit bilden. Sie kennzeichnen Ziele, Aufgabenverständnis und Methoden unserer Arbeit. Sie ermöglichen es uns, über unsere Tätigkeit zu diskutieren, sie kritisch zu hinterfragen und daraus Konsequenzen zu ziehen. Sie sind Orientierung für alle Mitglieder, Mitarbeitenden sowie Engagierten und das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt.
Unsere Leitsätze
Die einzelnen Leitsätze sind in unserem Grundsatzprogramm näher ausgeführt.
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Unser Grundsatzprogramm
Das Grundsatzprogramm der AWO 2019
Download Grundsatzprogramm 2019: Bitte hier klicken
Download Kurzfassung Grundsatzprogramm 2019: Bitte hier klicken
Am 13. Dezember 1919 wurde die AWO auf Initiative von Marie Juchacz als Arbeitsgemeinschaft der SPD in Deutschland gegründet.
Schulung und Aufklärung, sozialpolitische Einflussnahme und modellhafte Projekte sowie materielle Hilfe für Notleidende waren in den Jahren nach 1919 die Ziele, Hilfe zur Selbsthilfe war der Weg der AWO. Solidarität und der Wille zur sozialen Veränderung ließen die Arbeiterwohlfahrt zu einem anerkannten Verband wachsen. 1933 wurde sie von den Nationalsozialisten verboten und verfolgt. Viele Mitglieder wurden verhaftet oder emigrierten ins Ausland. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges organisierte sie auf lokaler Ebene die Hilfe für die Bevölkerung im November 1945: Heringe, Kleider, Brennstoffe und Care-Pakete wurden verteilt.
1946 gründete sich dann der Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt in Hannover, so dass das Jahr 1946 als offizielles Gründungsjahr gesehen wird. Die AWO bildete sich neu: parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Selbsthilfe, professionelle und freiwillige Sozialarbeit und der Vorrang der öffentlichen Verantwortung für die Sozialpolitik sind die tragenden Elemente der Arbeit. Die AWO ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und als ein moderner Dienstleister mit besonderem Profil in allen Bereichen sozialer Arbeit aktiv.
Die Geschichte der Arbeiterwohlfahrt ist auch die Geschichte von vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die vor Ort in den Stadtteilen engagierte Arbeit geleistet haben. Es ist die Geschichte von Personen, die durch ihr Wirken die AWO mitgestaltet haben und deren Leben von der AWO geprägt wurde. Die Geschichte der AWO beschreibt den Bogen von der Gründerzeit zu einem modernen Dienstleistungsunternehmen und zeigt wichtige Stationen auf dem Weg dorthin.
Hinter dem Namen Arbeiterwohlfahrt verbirgt sich mehr als eine Organisation oder ein Wohlfahrtsverband. Dahinter steht eine Idee, eine soziale Bewegung, die bis in die Gegenwart hinein und hoffentlich auch in der Zukunft soziale Arbeit leistet, in deren Mittelpunkt der Mensch steht.
Die AWO wurde 1919 gegründet.
Seit 100 Jahren kämpfen wir, für Gerechtigkeit und Solidarität, für Vielfalt und Frauenrechte, für ein menschenwürdiges Leben, in dem niemandem Almosen zugeteilt, sondern allen Chancen für Teilhabe ermöglicht werden. Denn nur so geht echtes Miteinander.
"So freudig und gern wir alle in der Gegenwart stehen sollen, um darin das unsere zu tun, so wichtig ist es auch, immer wieder zurückzuschauen, die Gegenwart an der Vergangenheit zu prüfen und sich an dem, was gut daran war, neu zu orientieren. Nicht, um in der Vergangenheit zu beharren, sondern immer wieder, um erneut für die Zukunft bereit zu sein." Marie Juchacz
Das 100-jährige Bestehen feiern wir mit unserer Jubiläumskampagne. Ihr Gesicht ist das unserer Gründerin Marie Juchacz, ihre Kernthemen sind die Anliegen, mit denen Marie Juchacz das Selbstverständnis und den Anspruch der AWO geprägt hat: Frauenrechte, Vielfalt, gegen Almosen – für Teilhabe, menschenwürdiges Leben, Gerechtigkeit und Solidarität.
Youtube-Film 100 Jahre AWO – wir machen weiter! Bitte hier klicken
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Zeittafel AWO Ortsverein Viernheim e. V.
1919 Gründung Arbeiterwohlfahrt in Deutschland
1924 Gründung Ortsverein Viernheim
1933 Verbot der Arbeiterwohlfahrt durch die Nationalsozialisten
1946 Neugründung des Viernheimer Ortsvereins
1971 Eröffnung Kindergarten Pirmasenser Straße
1973 Eröffnung Kindertagesstätte Kirschenstraße
1973 Trägerschaft Personalkindergarten Rhein-Neckar-Zentrum (bis Ende 1970er Jahre)
1973 Erste Tombola im Rhein-Neckar-Zentrum
1973 Eröffnung Altenstube im Bürgerhaus (bis Ende 1980er Jahre)
1973 Erste AWO-Weihnachtsfeier im Bürgerhaus
1973 Start Mahlzeitendienst "Essen auf Rädern"
1975 Eröffnung Kleiderkammer
1975 Eröffnung Kindergarten am Kapellenberg
1976 Eröffnung Schülerhort am Kapellenberg (bis 2013)
1978 Eintragung als Verein beim Amtsgericht
1983 Eröffnung Schülerhort Kirschenstraße
1983 Start Mobiler Sozialer Hilfsdienst
1985 Segelfreizeit für Jugendliche, Gründung AWO-Jugendgruppe
1987 Asylbewerberbetreuung (bis 1991)
1989 Umzug Geschäftsstelle in die Wasserstraße
1991 Eröffnung Kindergarten Villa Kunterbunt (bis 2000)
1991 Eröffnung Möbelkammer (bis 2003)
1993 Eröffnung Kindertagesstätte Kinderdörfel
2002 Eröffnung Waldkindergarten
2002 Start AWO-Sprachförderprogramm
2004 Umzug Waldkindergarten in die Viernheimer Wiesen
2009 Start Krippengruppe Kindertagesstätte Pirmasenser Straße
2010 Umzug Kleiderladen ins katholische Sozialzentrum
2013 Start Krippengruppe Internationale Kindertagesstätte am Kapellenberg
2018 Start AWO-Familienzentrum Kirschenstraße
2019 Erweiterungsbau Kleiderladen
2020 Start Viernheimer Telefonkette
2020 Start Mobiler Bücher-Service
2020 Eröffnung Bewegte AWO-Kindertagesstätte Lorscher Straße
Arbeiterwohlfahrt
Ortsverein Viernheim e. V.
Der Vorstand
Wasserstraße 18
68519 Viernheim
Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder: Bitte hier klicken
Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung:
Geschäftsbericht 2022 auf der Mitgliederversammlung am 28.09.2023
Geschäftsbericht 2021 auf der Mitgliederversammlung am 22.09.2022
Geschäftsbericht 2020 auf der Mitgliederversammlung am 15.09.2021
Geschäftsbericht 2019 auf der Mitgliederversammlung am 15.09.2021
Geschäftsbericht 2018 auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2019
Geschäftsbericht 2017 auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2018
Geschäftsbericht 2016 auf der Mitgliederversammlung am 13.05.2017
Geschäftsbericht 2015 auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2016
Geschäftsbericht 2014 auf der Mitgliederversammlung am 09.05.2015
Das Organigramm der Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Viernheim e. V. erhalten Sie durch Öffnen der folgenden PdF-Datei: Organigramm AWO Viernheim
Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Viernheim e.V.
(in der Fassung vom 22.09.2022)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Viernheim e. V.". Die Kurzbezeichnung lautet "AWO Ortsverein Viernheim".
2. Er hat seinen Sitz in Viernheim.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Verbandsgebiet entspricht der Stadt Viernheim.
5. Der Ortsverein Viernheim e. V. ist Mitglied des Kreisverbandes Bergstraße e. V. der Arbeiterwohlfahrt.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- die Förderung des Wohlfahrtswesens,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit;
- Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
- Förderung ehrenamtlicher Betätigung;
- Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
- Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten.
2. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen der Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen). Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt und sich an der Erfüllung seiner Aufgaben beteiligen will. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
3. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
4. Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige) kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähige Minderjährige), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
5. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur Arbeiterwohlfahrt erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen dem Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
6. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit o.g. Einschränkungen.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß der von der Bundeskonferenz beschlossenen Beitragsordnung verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
2. Es kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen groben Verstoß gegen die Grundsätze oder das Statut der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbandes schädigt bzw. geschädigt hat.
3. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
4. Der Ausschluss und die Suspendierung sind nach den Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
§ 6 Korporative Mitglieder
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen. Die Voraussetzungen für eine korporative Mitgliedschaft ergeben sich aus der Richtlinie des Bundesauschusses in der jeweils gültigen Fassung.
2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand mit Genehmigung des Kreisverbandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
6. Die korporative Mitgliedschaft des Ortsvereins in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
7. Die korporative Mitgliedschaft bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.
8. Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist in der jeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, dem Vorstand und den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch telekommunikative Übermittlung i.S.v. § 127 Abs. 2 BGB, also Fax oder E-Mail. Der E-Mail ist das unterzeichnete Einladungsschreiben als Scan beizufügen. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten Einladungsformen für die jeweilige Einberufung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache Brief an die letzte dem Verein bekannte Postadresse des jeweiligen Mitglieds bzw. bei telekommunikativer Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, um die der Vorstand die Tagesordnung nicht ergänzt hat oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins sowie zur Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
5. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder – sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat – mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Kreditlinie. Der Vorstand ist an diesen Beschluss gebunden. Vor Erweiterung der Kreditlinie ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuberufen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
9. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.
10. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens acht, höchstens zwölf, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern: der/dem 1. Vorsitzenden, drei Stellvertretern/innen, sowie mindestens vier, höchstens acht Beisitzern/innen. Alle Geschlechter sollen angemessen vertreten sein. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der Vorstand im Sinne des § 26 BGB durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge:
- Die/Der Vorsitzende,
- die drei Stellvertreter/innen und
- die mindestens vier, höchstens acht Beisitzer/innen.
b) Die Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen erfolgt in Einzelwahl. Ist ein/e Kandidat/in oder sind mehrere Kandidaten/innen für eine Funktion aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten/innen im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Kandidat/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang die/der Kandidat/in, die/der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
c) Die Beisitzer/innen werden in einem Wahlgang gewählt (Gesamtwahl). Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Beisitzer-Ämter vorgesehen sind, wobei jedoch einem/r Kandidaten/in höchstens eine Stimme gegeben werden darf. Die Kandidaten/innen mit dem höchsten Stimmergebnis sind gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, ist entsprechend zu verfahren.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen, soweit dem Verein hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten und soll die wirtschaftliche Situation des Vereins berücksichtigen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und die drei Stellvertreter/innen vertreten, und zwar durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter/innen ohne die/den 1. Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
5. Der Vorstand kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern durch Vorstandsbeschluss bestimmte Aufgabengebiete, wie z. B. die eines/einer Schriftführers/in oder Schatzmeisters/in zuweisen. Der Vorstand kann als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/Dieser ist für wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihr/Sein konkreter Aufgabenkreis und der konkrete Umfang ihrer/seiner Vertretungsmacht werden durch einen gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der besondere Vertreter nimmt an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teil.
6. Die/Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
7. Der Vorstand vertritt den Ortsverein nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
8. Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
9. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Kreisverbandes einzuholen. Ebenso bedarf ein Antrag auf Eintragung des Ortsvereins in das Vereinsregister dieser vorherigen Zustimmung.
10. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
§ 10 Mandat und Mitgliedschaft/Ausschluss von der Beschlussfassung
1. Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein und dürfen in keinem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein Viernheim e. V. der Arbeiterwohlfahrt oder einer zu dieser Gliederung gehörenden Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Ortsverein Viernheim e. V. der Arbeiterwohlfahrt mehrheitlich beteiligt ist, stehen.
2. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
3. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer Körperschaft der Arbeiterwohlfahrt angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der/dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss der/des Betroffenen zuständig. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen.
§ 11 Finanzordnung, Revisionsordnung, Schiedsverfahren, Ordnungsmaßnahmen und Markenrecht
1. Der Ortsverein ist zur ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet.
2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschaftsplänen) verpflichtet.
4. Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen.
5. Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten. Der Bericht ist dem Kreisverband vorzulegen. Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
6. Revisorenfunktionen können nicht übernommen werden, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- oder Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
7. Der Ortsverein erkennt die Regelungen des Verbandsstatuts zu Schiedsverfahren, Ordnungsmaßnahmen und Markenrecht an.
§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Bergstraße e. V. an.
§ 13 Auflösung
Bei Ausschluss und Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(Schmiddem) (Strickler)
1.Vorsitzende Stv. Vorsitzender
Download der Satzung: Bitte hier klicken
Beschlossen durch die Bundeskonferenz 2000 in Würzburg,
geändert durch die Sonderkonferenz 2002 in Aachen,
geändert durch die Bundeskonferenz 2005 in Hannover,
geändert durch die Bundeskonferenz 2007 in Magdeburg,
geändert durch die Bundeskonferenz 2008 in Berlin,
geändert durch die Bundeskonferenz 2012 in Bonn
geändert durch die Sonderkonferenz 2014 in Berlin
1. Präambel
(1) Die Arbeiterwohlfahrt ist ein unabhängiger, anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, der sich auf der Basis persönlicher Mitgliedschaft in den Ortsvereinen aufbaut.
(2) Sie bestimmt – vor ihrem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung – ihr Handeln durch die Werte des freiheitlichen-demokratischen Sozialismus: Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit. Daraus leiten sich unsere Grundwerte ab:
• das Bekenntnis zu den unveräußerlichen Menschenrechten;
• die freiheitlich-demokratische Grundordnung als unverzichtbare Voraussetzung der sozialen Arbeit;
• die Entwicklung einer Gesellschaft, in der sich jeder Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann;
• das Eintreten für mehr Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz und Solidarität;
• der Anspruch des/der einzelnen auf Chancengleichheit und die gesellschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter;
• sozialem Unrecht entgegenzuwirken;
• das Eintreten für eine generationenübergreifende Nachhaltigkeit im sozialpolitischen wie unternehmerischen Handeln;
• die Entwicklung hin zu einer Gesellschaft, in der Inklusion verwirklicht wird;
• die Achtung des religiösen Bekenntnisses und der weltanschaulichen Überzeugung des/der Einzelnen;
• den Rat- und Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf deren politische, ethnische, nationale und konfessionelle Zugehörigkeit beizustehen;
• die Anerkennung des Vorrangs der kommunalen und staatlichen Verantwortung für die Erfüllung des Anspruchs auf soziale Hilfen, Erziehung und Bildung sowie für die Planung und Entwicklung eines zeitgerechten Systems sozialer Leistungen und Einrichtungen;
• die partnerschaftliche und planvolle Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Staat und freien Vereinigungen der Wohlfahrtspflege bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Vereinigungen.
2. Aufgaben
(1) Die Arbeiterwohlfahrt wirkt an der Gesetzgebung mit. Zur Durchsetzung von Forderungen in den parlamentarischen Gremien der Gemeinden, Länder, des Bundes und Europas wendet sie sich an die Abgeordneten der demokratischen Parteien. Sie beteiligt sich an der sozialen Gestaltung eines vereinten Europas.
(2) Die Arbeiterwohlfahrt arbeitet mit anderen freien Vereinigungen, Fachverbänden und Gruppen der organisierten Selbsthilfe im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. Sie ist solidarisch mit den demokratischen Organisationen der Arbeiterbewegung verbunden. Sie beteiligt sich an Solidaritätsaktionen, insbesondere im Rahmen des europäischen Netzwerkes SOLIDAR.
(3) Die Arbeiterwohlfahrt ist tätig in allen Bereichen der Wohlfahrtspflege, insbesondere sieht sie als ihre Aufgaben an:
• Anregung und Förderung der Selbsthilfe;
• Förderung ehrenamtlicher Betätigung;
• Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege;
• Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
• Angebot und Unterhaltung von Einrichtungen und Diensten, u.a. durch eigenständige Rechtsträger;
• Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit;
• Aufbau und Förderung von Kinder- und Jugendarbeit, u.a. im Rahmen des Jugendwerkes der AWO;
• Maßnahmen zur Armutsbekämpfung;
• Aus-, Fort- und Weiterbildung;
• Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege;
• Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
• Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
• Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen, Förderung praxisnaher Forschung;
• Förderung von Projekten im In- und Ausland, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe
3. Mitgliedschaft
(1) Die Arbeiterwohlfahrt ist eine Vereinigung natürlicher und juristischer Personen auf der Grundlage des Vereinsrechts.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Satzungen geregelt.
(3) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
(4) Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein bzw. im Kreisverband erworben werden. In der Regel wird die persönliche Mitgliedschaft im Ortsverein des Wohnbereichs erworben. Für den Fall, dass es im Wohnbereich keinen Ortsverein gibt, wird die Mitgliedschaft im Kreisverband begründet. Abweichend davon kann das Mitglied selbst entscheiden, in welchem anderen Ortverein/Kreisverband als dem seines Wohnbereichs es seine Mitgliedschaft begründen will.
(5) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Adressverwaltung.
(6) Körperschaften und Stiftungen können sich der Arbeiterwohlfahrt als korporatives Mitglied anschließen. Körperschaften und Stiftungen, die als korporatives Mitglied aufgenommen werden, müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn AWO Körperschaften mehr als 50 % der Anteile halten. Andere können Förderer werden. Näheres regeln die Satzungen und die vom Bundesausschuss zu beschließende Richtlinie.
(7) Interessierten Bürgerinnen und Bürgern kann ein Gaststatus eingeräumt werden.
(8) Die Regelungen des Verbandsstatuts gelten entsprechend, wenn für die Gliederungen andere Bezeichnungen gewählt werden.
4. Förderer/Förderinnen
Förderer/Förderinnen unterstützen die Arbeiterwohlfahrt bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch finanzielle Zuwendungen. Regelmäßige Zuwendungen unterliegen den "Bestimmungen der Finanzordnung über Beiträge". Förderer/Förderin kann nur sein, wer auch in der Zentralen Mitglieder- und Adressverwaltung des Bundesverbandes erfasst ist. Keine Förderer/Förderinnen in diesem Sinne sind Unterstützer/innen lokaler, einrichtungs- oder projektbezogener Aktivitäten.
5. Aufbau
(1) Ortsvereine, Gemeinde- bzw. Stadtverbände, Kreisverbände, Bezirksverbände, Vereinigungen auf Landesebene (Landesverbände, Landesarbeitsgemeinschaften) bilden gemeinsam mit dem Bundesverband die Arbeiterwohlfahrt. Die Gliederungen finden sich in Übereinstimmung mit den politischen Grenzen der Gemeinden, Städte, Kreise und Länder. Abweichungen können in begründeten Fällen durch die nächsthöhere Gliederung zugelassen werden. Für unternehmerische Betätigungen gilt Ziffer 5 Abs. 2 des Verbandsstatuts.
• Ortsverein
Die in einer Gemeinde, einem Ortsteil einer Großgemeinde oder in einem Stadtteil wohnenden AWO-Mitglieder bilden einen Ortsverein. Bis zur Gründung oder Wiedergründung eines Ortsvereins kann ein Stützpunkt errichtet werden. Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen muss nach Ziffer 3 Abs. 4 des Verbandsstatuts in einem Ortsverein oder Kreisverband begründet werden.
• Gemeinde- bzw. Stadtverband
Die Ortsvereine einer Gemeinde können einen Gemeindeverband bilden und die Ortsvereine einer kreisangehörigen Stadt können einen Stadtverband bilden.
• Kreisverband
Die Ortsvereine, die weder einem Gemeinde- noch einem Stadtverband angehören sowie die Gemeinde- und Stadtverbände eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bilden den Kreisverband.
• Bezirksverband
Die Bezirksverbände sind die Zusammenfassung der Kreisverbände ihres Bereichs. Die Bereiche der Bezirksverbände werden von der Landesgliederung im Einvernehmen mit den beteiligten Verbandsgliederungen nach Zweckmäßigkeit abgegrenzt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesvorstand.
• Landesgliederungen (Landesverbände und Landesarbeitsgemeinschaften)
Die Landesgliederungen werden von der Arbeiterwohlfahrt eines Bundeslandes gebildet. Ihre Organisationsform richtet sich nach den Gegebenheiten des einzelnen Landes. Sie vertreten die Arbeiterwohlfahrt auf Landesebene.
• Bundesverband
Der Bundesverband ist die Zusammenfassung aller Landesgliederungen und Bezirksverbände der Arbeiterwohlfahrt. Er repräsentiert den Gesamtverband und vertritt die Arbeiterwohlfahrt auf Bundesebene, in der Europäischen Gemeinschaft und international. Seine Organe sind die Bundeskonferenz, der Bundesausschuss, das Präsidium und der Bundesvorstand. Die Bundeskonferenz ist höchstes Organ der Arbeiterwohlfahrt. Ihre Beschlüsse zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen. Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.
(2) Konkurrenzsituationen zwischen AWO-Gliederungen und/oder AWO-Unternehmen sind zu vermeiden. AWO-Unternehmen bzw. AWO-Gliederungen, die im Zuständigkeitsgebiet einer anderen AWO-Gliederung unternehmerisch tätig werden wollen, müssen das schriftliche Einverständnis des zuständigen AWO-Mitgliederverbandes einholen (AWO-Gebietsschutz). Bei mangelndem Einverständnis sind Interessenkonflikte von den Beteiligten einvernehmlich zu lösen. Andernfalls findet ein regionales Schlichtungsverfahren statt. Bei mangelndem Einvernehmen oder wenn ein Landes- und/oder Bezirksverband, bzw. dessen Unternehmen selbst Konfliktparteien ist/sind, entscheidet in der Regel innerhalb von vier Wochen und abschließend die vom Bundesausschuss auf Vorschlag des Bundesvorstandes zu berufende unabhängige Kommission zur Schlichtung von Streitigkeiten beim Gebietsschutz in Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten. Die Feststellung eines Verstoßes gegen den Gebietsschutz durch die Kommission zur Schlichtung von Streitigkeiten beim Gebietsschutz schließt den Antrag beim zuständigen Schiedsgericht nicht aus. Das nähere Verfahren legt der Bundesaussschuss fest.
(3) Das Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt ist die Jugendorganisation des Verbandes. Der Aufbau soll analog der Arbeiterwohlfahrt erfolgen. Mitglieder des Jugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied der AWO sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen oder vom Jugendwerk beitragsfrei gestellt sind. Die AWO bekennt sich zum Jugendwerk als eigenständigem Kinder- und Jugendverband der AWO. Das Jugendwerk der AWO bietet vielen Kindern und Jugendlichen eine Plattform, sich sozial und politisch zu engagieren und ihre eigenen Interessen zu vertreten. Jugendwerk und AWO haben gleichermaßen ein Interesse daran, dieses Engagement zu fördern und die diesem Engagement zu Grunde liegenden Werte stärker gesellschaftlich einzufordern. Das Jugendwerk hat in seinen Leitsätzen die Grundsätze und Werte, das Menschenbild, Ziele und Forderungen sowie die Aufgaben für die Arbeit des Jugendverbandes festgelegt. Die Aktivitäten des Jugendwerkes im Rahmen dieser Leitsätze haben einen eigenen Stellenwert und sind Jugendarbeit nach § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Jugendverband. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören (§ 11 Absatz 3 SGB VIII):
- außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
- arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
- internationale Jugendarbeit,
- Kinder- und Jugenderholung,
- Jugendberatung.
Das Engagement von Jugendgruppenleitern/innen in Jugendgruppen, in Seminararbeit, in politischen Aktivitäten und auf Ferienfahrten ist ein wesentlicher Bestandteil der ehrenamtlichen Arbeit in der AWO und im Jugendwerk und stärkt das soziale Engagement des Gesamtverbandes und seiner Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Die Arbeiterwohlfahrt wünscht sich von den jungen Menschen im Jugendwerk Neugier und Interesse für die Wurzeln der Arbeit der AWO. Insbesondere Jugendwerkler/innen, die die Altersgrenze erreichen, erreicht haben oder sich nicht weiter im Jugendverband engagieren, lädt die Arbeiterwohlfahrt ein, in ihren Arbeitsfeldern mitzuwirken. Die AWO hat das Ziel, Jugendwerkler/innen durch attraktive Mitwirkungsmöglichkeiten im Verband langfristig auch als aktive AWO Mitglieder zu gewinnen. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
6. Verbandsführung und Unternehmenssteuerung
(1) Die strategische Steuerung und Kontrolle sowie die operative Führung des AWO-Mitgliederverbandes und seiner sozialen Betriebe können in der AWO organisatorisch und personell getrennt wahrgenommen werden.
(2) Die Entflechtung der strategischen und operativen Verantwortung kann alternativ geregelt werden:
- durch Ausgliederung von sozialen Betrieben in rechtlich selbständige Unternehmen,
- durch Trennung der Verantwortungsbereiche innerhalb des Mitgliederverbandes.
(3) Im Falle der Entflechtung durch Ausgliederung bleibt der AWO-Mitgliederverband in der Gesamtverantwortung für die AWO-Unternehmenspolitik. Er übernimmt die strategische Steuerung und Kontrolle der AWO-Unternehmen durch eine aktive Wahrnehmung der Gesellschafterverantwortung. Der AWO-Mitgliederverband trägt Verantwortung für die Orientierung der rechtlich selbständigen AWO-Unternehmen an den Werten der AWO, die im Grundsatzprogramm festgelegt sind. Die AWO-Unternehmen sind dazu auf das AWO-QM-System aus anerkannten Normen und Verfahren zu verpflichten und müssen über die Erfüllung entsprechende Nachweise führen (Zertifizierung). Zertifizierte AWO-Unternehmen im Sinne dieses Absatzes sind berechtigt, das AWO-Signet zu führen. Übergangsfristen und Modalitäten regelt der Bundesausschuss. Zur Sicherung der regionalen Verankerung der AWO-Unternehmen sind verbindliche Regelungen mit dem AWO-Mitgliederverband zu treffen. Die Gesellschafter der Unternehmen sind verpflichtet, die korporative Mitgliedschaft der AWO Unternehmen herbeizuführen.
(4) Im Falle der innerverbandlichen Entflechtung findet eine rechtliche Trennung der Verantwortungsbereiche statt. Hierzu bestehen drei Optionen:
Erstens: Der ehrenamtliche Vorstand als Geschäftsführungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für alle Aufgaben. Zur Führung der Geschäfte bestellt er eine/n oder mehrere Geschäftsführer/innen. Diese/dieser ist als besondere Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Zweitens: Zur Entlastung des ehrenamtlichen Vorstandes als Geschäftsführungsorgan kann ein/e Geschäftsführer/in gemäß § 26 BGB zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellt werden.
Drittens: Die Verantwortung für die unternehmerische Steuerung wird einem hauptamtlichen Vorstand übertragen. Die Verantwortung für die Kontrolle des hauptamtlichen Vorstands übernimmt ein auf der AWO-Delegiertenkonferenz gewähltes ehrenamtliches "Präsidium".
(5) Die Grundsätze für die Steuerung und Kontrolle der AWO-Unternehmen/ Unternehmensbereiche werden in einem AWO-Unternehmenskodex festgelegt. Dieser enthält Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung. Auf Vorschlag des Bundesausschusses beschließt die Bundeskonferenz den AWO-Unternehmenskodex. Für weitere Veränderungen ist der Bundesausschuss zuständig.
(6) Die Tätigkeit im Vorstand bzw. Präsidium ist, soweit die Satzung keine hauptamtliche Aufgabenwahrnehmung (Präsidiumsmodell oder für den/die Geschäftsführer/in nach Ziffer 6 Abs. 4, 2. Option) vorsieht, grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden, soweit die jeweilige Satzung dies vorsieht. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung oder der jeweilige Gliederungsausschuss. Sie soll die wirtschaftliche Situation des Verbandes berücksichtigen und ist der Höhe nach auf die Entschädigung für kommunale Mandatsträger begrenzt.
7. Finanzordnung
(1) Zur Bestreitung der Aufwendungen, die der Arbeiterwohlfahrt durch Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, dienen insbesondere:
• der Erlös aus den Mitgliedsbeiträgen,
• Erlöse aus Sammlungen, Lotterien und Veranstaltungen,
• Zuwendungen von Förderern
• Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln,
• Leistungsentgelte und sonstige Einnahmen
• Beiträge der AWO-Unternehmen als korporative Mitglieder.
(2) An den Bundesverband werden über die Bezirksverbände bzw. Landesverbände abgeführt:
• aus den Mitgliedsbeiträgen natürlicher Personen 15 %, davon 2,3 Prozentpunkte für internationale Projekte, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe im Rahmen der Tätigkeit von AWO International.
• aus dem Bruttoergebnis der Landessammlungen 5 %.
• aus regelmäßigen Fördererzuwendungen 13 %.
(3) Der Bundesverband, die Landes- und Bezirksverbände, Kreisverbände sowie die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt sind zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Gleiches gilt für rechtlich selbstständige juristische Personen, auf die die in Satz 1 Benannten beherrschenden Einfluss haben. Ausnahmen und näheres regelt eine Richtlinie. Maßgebend für Ausnahmen darf nicht nur die Gliederungsebene sein. Die Richtlinie ist vom Bundesausschuss zu beschließen.
(4) Gliederungen, Einrichtungen und Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre Bücher nach den Regelungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsbesetzbuches, soweit nicht nach diesem oder anderen Gesetzen oder Verordnungen wegen der Rechtsform oder der Art der Tätigkeit weitergehende Regelungen bestimmt sind. Die Konten sollten nach einem einheitlichen Kontenrahmen geordnet werden. Eine von diesem Absatz abweichende, vereinfachte Form der Buchführung ist in Gliederungen zulässig, die keine hauptamtliche Tätigkeit ausüben, wenn und solange sie den Regelungen zur Gemeinnützigkeit entspricht und von der nächsthöheren Gliederung genehmigt wurde. Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht analog der Regelungen im Handelsgesetzbuch zu ergänzen, sofern der Verein die dort festgelegten Größenkriterien erfüllt. Kleinere Vereine können freiwillig einen Lagebericht erstellen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
(5) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu überprüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen. Sondervermögen und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.
8. Revisionsordnung
(1) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch
• die Verbands-/Vereins-Revision
• die Wirtschaftsprüfung
• die Innenrevision.
(2) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
(3) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.
(4) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.
(5) Bei Trägern und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Gesellschafter und das zur Aufsicht berechtigte Gremium der Gesellschaft über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
8.1. Verbands-/Vereinsrevision
(1) Die in allen Verbandsgliederungen zu wählenden Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein den Verbandskonferenzen gegenüber verantwortlich, die die Funktionen einer Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts erfüllen.
(2) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen. Die Revisoren/innen können sich dabei auf die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfung, die Berichte der Innenrevision und die Berichte anderer Prüfinstanzen oder Aufsichtsorgane stützen.
(4) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächst höheren Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der eigenen Konferenz, bzw. Mitgliederversammlung vorzulegen.
(5) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Präsidien bzw. den Sitzungen der ehrenamtlichen Vorstände ihrer Gliederung teilnehmen.
(6) In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag einer Gliederung der nächsthöheren Gliederung (gegen Übernahme der Kosten durch die beantragende Gliederung) übertragen werden. Diese kann -in Abstimmung mit ihren Revisoren/innen-, Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die Durchführung der Prüfung übertragen.
(7) Sind zwei verschiedene Gliederungsebenen an einer Gesellschaft beteiligt (z.B. Kreisverband und Landes-, bzw. Bezirksverband), so erstrecken sich die Rechte der Verbandsrevision der höheren Ebene auf die Prüfung dieser Gesellschaft. In diesem Fall gelten die Regelungen der jeweiligen Satzung zur Haftungserleichterung des Vorstandes auch für die Revisoren/innen.
8.2. Wirtschaftsprüfung
(1) Die vom Aufsichtsgremium (Präsidiumsmodell), bzw. dem Vorstand bestellten Wirtschaftsprüfer/innen sind mit der Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung der Jahresrechnung entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften zu beauftragen, soweit nicht nach anderen Gesetzen oder Verordnungen weitergehende Regelungen bestimmt sind. Zu ihrer Aufgabe gehört festzustellen, ob die Buchführung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Erfordernissen entspricht. Mindestens alle 4 Jahre muss der Bericht die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung entsprechend Haushaltsgrundsätzegesetz enthalten. Die Revision kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung in kürzeren Abständen geprüft wird.
(2) Der Bericht der Wirtschaftsprüfung ist den nach der Satzung zuständigen Organen sowie der nächst höheren Gliederung jährlich; der Bericht über die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung alle vier Jahre vorzulegen. Über Befreiungen von der Pflicht, eine/n Wirtschaftsprüfer/in zu beauftragen oder einen Jahresabschluss extern erstellen zu lassen, entscheidet die nächst höhere Gliederung. Der Bundesausschuss ist zuständig für die Festlegung der Grenzen, ab wann eine Wirtschaftsprüfung auf handelsrechtlicher Basis erforderlich ist.
8.3. Innenrevision
(1) Innenrevisoren/innen sind hinsichtlich der Prüfaufträge weisungsgebunden. In der Durchführung ihrer Aufträge sind sie von Weisungen unabhängig.
(2) Für die Durchführung der Innenrevision gelten Richtlinien. Die Richtlinien für die Durchführung der Innenrevision können vom Bundesausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
(3) Die Regelungen der Richtlinie können durch Regelungen der Gliederungen weiter spezifiziert werden.
(4) Innenrevisoren/innen prüfen den Verbandsbereich, für den sie tätig sind. Sie können
• auf Anforderung für dessen Gliederungen tätig werden oder
• zur Prüfung in Prüfbereichen eingesetzt werden, die gegenüber Dritten nachgewiesen werden müssen.
In diesen Fällen sind die Kosten für die Prüfung von der geprüften Gliederung zu tragen.
(5) Sie können zur Erfüllung der Aufsicht bei den untergeordneten Verbandsgliederungen eingesetzt werden.
9. Aufsicht
(1) Die übergeordnete Gliederung ist ihren Mitgliedern gegenüber zur Aufsicht berechtigt. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die das Mitglied beherrschenden Einfluss hat. Die Aufsicht gegenüber den korporativen Mitgliedern muss davon abweichend in der jeweiligen Korporationsvereinbarung ausgestaltet werden. Die Gliederungen sind jeweils dem in ihrem Gebiet bestehenden Jugendwerk nach Abs. 2 a, b, c 2.Spiegelstrich und d 3. Spiegelstrich sowie Abs.3 und 4 zur Aufsicht berechtigt. Die der Aufsicht unterliegenden Mitglieder erkennen die genannten Aufsichtsrechte an. Das der Aufsicht unterliegende Mitglied hat sicherzustellen, dass die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die es Einfluss nehmen kann, die Aufsichtsrechte anerkennen. Die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände können sich in ihrer Satzung selbst eine Aufsichtspflicht auferlegen. Wenn sie dies regeln, dann können sie verlangen, dass die jeweils untergeordnete Gliederung sich per Satzung verpflichtet, diese Aufsichtspflicht anzuerkennen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufsichtsrechte der übergeordneten Gliederung bestehen folgende Vorlage-, Informations-, Anhörungs- und Zustimmungspflichten:
(a) Es bestehen folgende laufenden Vorlagepflichten:
- Der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfung ist der nächst höheren Gliederung einzureichen.
- Der Jahresprüfbericht der Revision ist der nächsthöheren Gliederung einzureichen.
Die Berichte müssen sich auf die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat, erstrecken. Die übergeordnete Gliederung kann davon in begründeten Ausnahmefällen befreien.
(b) In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die übergeordnete Gliederung:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Eröffnung eines Schutzschirmverfahrens und Bestellung eines Sachwalter, Eröffnung eines allg. Insolvenzverfahrens
- Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen oder Geschäftsführer/innen
- Besondere Vorkommnisse vor Ort, die geeignet sind, das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt erheblich zu schädigen.
- Bei Gründung oder Erwerb (auch Anteilen – außer Finanzanlagen) rechtlich selbstständiger juristischer Personen. Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf Fälle in den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Beaufsichtigte beherrschenden Einfluss hat.
(c) In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:
- Vor Bestellung des/der Geschäftsführers/in, bzw. des hauptamtlichen Vorstandes der Landes- und Bezirksverbände und vor Abschluss seines/ihres Arbeitsvertrages ist der Bundesverband anzuhören. Der Bundesausschuss entwickelt Anforderungen an die Qualifikation von Geschäftsführern/innen, bzw. für die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes und macht diese den Landes-, bzw. Bezirksverbänden bekannt.
- Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete
Gliederung anzuhören.
(d) In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen:
- Über Befreiungen von der Pflicht, eine/n Wirtschaftsprüfer/in nach Ziffer 8.2. heranzuziehen, entscheidet die nächst höhere Gliederung.
- Über die Aufnahme eines korporativen Mitglieds entscheidet das zuständige Organ vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Nähere Ausführungen beschließt der Bundesausschuss in einer Richtlinie.
- Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Vor der Mitgliederversammlung/Konferenz, die über die Satzungsänderung entscheidet, ist die nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der Konferenz ist die Genehmigung der nächst höheren Gliederung einzuholen. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die nächst höhere Gliederung der Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächst höhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
- Die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände können durch Beschluss des Präsidiums oder des ehrenamtlichen Vorstandes verlangen, dass die jeweils untergeordneten Gliederungen sich per Satzung verpflichten, vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung einzuholen.
- Die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände können durch Beschluss des Präsidiums oder des ehrenamtlichen Vorstandes verlangen, dass die jeweils untergeordneten Gliederungen sich per Satzung verpflichten, vor der Bestellung des/der hauptamtlichen Ortsvereinsgeschäftsführers/in, des/der hauptamtlichen Kreisgeschäftsführers/in, bzw. des hauptamtlichen Kreisvorstandes und vor Abschluss seines/ihres Arbeitsvertrages die Einwilligung des Kreisverbandes, bzw. Bezirksverbandes, bzw. Landesverbandes einzuholen. Sofern die Einwilligung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die übergeordnete Gliederung der Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächsthöhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Besetzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
(3) Die Aufsicht umfasst das Recht zur Prüfung. Die Aufsicht umfasst insbesondere:
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Beaufsichtigten anfordern (z.B. Budgets). Dieser ist zur unverzüglichen Vorlage verpflichtet.
- Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten und zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen (Papier oder auf Datenträgern) einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien teilzunehmen.
- Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche Mitgliederversammlungen, bzw. Konferenzen einzuberufen.
(4) Zuständig für die unter Abs. 2 und 3 genannten Rechte ist der Vorstand, bzw. der Vorstand im Benehmen mit dem Präsidium. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.
(5) Näheres kann der Bundesausschuss in einer Richtlinie regeln.
(6) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.
10. Vereinsschiedsgerichtsbarkeit
10.1. Vereinsschiedsgerichte
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung unabhängige Schiedsgerichte. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet. Die Schiedsgerichte betreffenden Einzelheiten, insbesondere deren Verfahren werden durch die Schiedsordnung geregelt.
(2) Jede Organisationsgliederung hat für die bei ihr tagenden Schiedsgerichte die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
(3) Zuständigkeit
(a) Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.
(b) Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach
- bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt;
- bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzungen, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(c) Das Schiedsgericht entscheidet über:
- Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß Ziffer 11, Abs. 1, Abs. 2 und 3 dieses Verbandsstatuts
- Anträge gemäß Ziffer 11 Abs. 6 dieses Verbandsstatuts
- Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatutes,
der Satzungen, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(4) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei den Bezirks- und Landesverbänden und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei dem Bundesverband werden in der Schiedsordnung geregelt.
10.2. Besetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer/innen). Es können Vertreter/innen gewählt werden. Die jeweilige Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist durch eine Geschäftsordnung festzusetzen, über die das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit beschließt. Diese muss Regelungen zur Vertretung im Verhinderungsfall enthalten.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied des Schiedsgerichts sein.
10.3. Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichtes
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem/r Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für Befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Das Ablehnungsgesuch muss bei dem Schiedsgericht, dem das betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung.
(3) Tritt während eines Verfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache vorzubringen.
(4) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied durch Beschluss. Über den Fall einer Ablehnung wird gesondert entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet über das Ablehnungsgesuch mehrheitlich. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 41 ff. der Zivilprozessordnung entsprechend und ergänzend.
10.4. Ausschlussfrist
(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Zustellung der Entscheidung oder des Beschlusses der Maßnahmen oder des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.
(2) Wird die Frist schuldlos versäumt, ist dem/der Antragsteller/in auf dessen/deren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung anzugeben. Innerhalb der Antragfrist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Ausschlussfrist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
10.5. Schiedsordnung
Ausführungsbestimmungen beschließt die Bundeskonferenz in einer Schiedsordnung.
11. Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann die jeweils zur Aufsicht berechtigte Gliederung, bzw. die Gliederung, in der die natürliche Person Mitglied ist
(a) eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied (natürliche und juristische Person) erteilen,
(b) gegenüber dem Mitglied (juristische Person) den Ausschluss von Leistungen und Förderungen erklären,
(c) ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens von Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen sowie zur Aufsicht berechtigten Gliederung gegenüber natürlichen Personen oder Organen aussprechen.
(d) anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen unverzüglich zu beenden sind sowie verlangen, dass jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen und vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden und
(e) anordnen, im Falle des Unterlassens des zuständigen Organs, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verbandsstatut, Satzungen und Richtlinien sowie von Beschlüssen von satzungsgemäßen Organen erforderlich sind, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Handlungen zu treffen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann im Falle der Missachtung Maßnahmen zur verbandlichen Willensbildung bei der untergeordneten Gliederung einleiten.
(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundesverbandes den Vorstand des Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher Gliederungsebene es Mitglied ist) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen. Der Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst aufzufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der Bundesverband tätig werden.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordern, kann die jeweils zur Aufsicht berechtigte Gliederung, bzw. die Gliederung, in der die natürliche Person Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber allen Mitgliedern der Arbeiterwohlfahrt vorübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 erklären.
(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.
(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der folgenden Entscheidungen auf Antrag treffen:
(a) zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,
(b) den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.
Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliederung, unabhängig davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbandsgliederung angehört. Gegenüber juristischen Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt. Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem Antrag nach Absatz 6 nicht entgegen.
(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantragung von Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte Verband berechtigt, - soweit erforderlich - Ermittlungen anzustellen.
12. Verbandliches Markenrecht
(1) Rechteinhaberschaft und Rechteableitung
Der AWO Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber von Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt. Für die Regelung der Verwendung der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt und die Gestattung der Verwendung ist ausschließlich der Bundesverband zuständig. Künftige Änderungen des Kennzeichens beschließt der Bundesausschuss. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt. Die Mitgliedsverbände führen den Namen in folgender Weise:
Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband /Landesverband/ Kreisverband/ Ortsverein e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Bezirksverband /Landesverband/ Kreisverband/Ortsverein e.V.
Sofern Gliederungen andere Bezeichnungen wählen (z.B. Regionalverband, Unterbezirk) gilt für sie entsprechendes.
(2) Nutzungsberechtigte und Nutzungsumfang
a) AWO Gliederungen dürfen Namen und das Logo vollumfänglich im Vereinsnamen führen. Entsprechendes gilt für die AWO Jugendwerke.
b) Gemeinnützige AWO Körperschaften dürfen Namen und das Logo im Namen verwenden, soweit die Stimmenanteile zu mehr als 50% von der AWO getragen werden.
c) Gewerbliche AWO Körperschaften, bei denen die Stimmenanteile mehrheitlich von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo nur hintergründig zur Kennzeichnung der gesellschaftsrechtlichen Anbindung (z.B. Fußzeile Briefbogen) mit Abstand zur Unternehmensbezeichnung verwenden. Nicht gemeinnützige Körperschaften, die zu 100% von der AWO getragen werden, dürfen Namen und Logo im Unternehmensnamen verwenden, wenn sich ihre Tätigkeiten/Dienstleistungen überwiegend an die AWO oder an Klienten, die ansonsten direkt durch die AWO betreut würden, richten und dies nachweislich im Gesellschaftsvertrag verankert ist.
d) Körperschaften mit AWO Minderheitsbeteiligung dürfen Namen und Logo nur hintergründig als Hinweis auf die Gesellschafterstellung verwenden (z.B. Fußzeile Briefbogen).
e) Korporative Mitglieder
Für korporative Mitglieder finden die Regelungen zu den Körperschaften entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass soweit demnach keine Berechtigung zur Verwendung des AWO-Logos im Namen vorliegt, eine etwaige zulässige Verwendung nur als Hinweis auf die korporative Mitgliedschaft in Betracht kommt.
(3) Nutzungsende
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. gesellschaftsrechtlichen Anbindung verliert das Mitglied, korporative Mitglied bzw. die AWO Gesellschaft das Recht, den Namen und das Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt in dem bis zu diesem Zeitpunkt jeweils eingeräumten Umfang zu führen, vollständig. Ein etwa neu gewählter Name oder Kennzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Kennzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Kennzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(4) Richtlinien
Der Bundesausschuss beschließt zur Ausführung eine Richtlinie. Diese umfasst insbesondere Regelungen zu Namenszusatz und Kennzeichnung der verbandlichen Anbindung, Unterlizenzierung, Markeneintragungen beim DPMA, Benutzungsform/Corporate Design, Markenrechtsdurchsetzung.
13. Satzungen der AWO-Gliederungen
(1) Die Satzungen der AWO Gliederungen haben zwingend den allgemeinen vereinsrechtlichen Mindestinhalt einer Satzung sowie die Vorgaben der Abgabenordnung (entsprechend Mustersatzung; Anlage AO) zu enthalten.
(2) Gliederungen regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, deren Inhalt den Vorgaben dieses Statuts entsprechen muss.
(3) Die Satzungen haben darüber hinaus folgende Regelungen zu treffen:
- Die Vermögensanfallsklausel gem. der Mustersatzung AO muss zugunsten der Gliederung gehen, bei der die Betreffende Mitglied ist.
- Die Regelungen zur Mitgliedschaft müssen Regelungen zur Familienmitgliedschaft und zu minderjährigen Mitgliedern dahingehend enthalten, dass alle Mitglieder bei der Delegiertenberechnung berücksichtigt werden.
- Die Regelungen zur Mitgliedschaft natürlicher Personen müssen eine Reglung zur Doppelmitgliedschaft im Jugendwerk dahingehend enthalten, dass Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt sind, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
- Die Regelungen zur Mitgliedschaft müssen Regelungen zu minderjährigen Mitgliedern dahingehend enthalten, dass eine Einzelmitgliedschaft ab Vollendung des 7. Lebensjahres möglich ist. Ab dem 14. Lebensjahr steht dem Mitglied das aktive und passive Wahlrecht zu; davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Die Satzung muss einen Verweis auf die von der Bundeskonferenz verabschiedete Beitragsordnung für natürliche Mitglieder enthalten.
- In den Regelungen zu Mitgliederversammlung/Konferenz sowie Ausschuss müssen die Beteiligungsrechte der korporativen Mitglieder sichergestellt werden.
- Die Satzung muss eine Regelung dahingehend enthalten, dass die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes verbindlich für die Gliederung sind.
- In den Regelungen zu Mitgliederversammlung/Konferenz, Ausschuss sowie ehrenamtlichem Vorstand und Präsidium müssen die Beteiligungsrechte des Jugendwerkes sichergestellt werden (mindestens einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes).
- Sofern natürliche Personen Mitglieder im Kreisverband sein können, so müssen die Satzungsregelungen zu Mitgliederversammlung/Konferenz und Ausschuss die Mitglieds- und Beteiligungsrechte der natürlichen Personen sicherstellen.
- Die Mitgliedschaft ist als Voraussetzung zur Wahl in Organfunktionen und Delegiertenfunktionen zu verankern.
- Die Regelungen zur Berechnung der Delegiertenzahlen müssen dahingehend ausgestaltet werden, dass die Mitglieder berücksichtigt werden, die den auf der Bundeskonferenz beschlossenen Mindestbeitrag gezahlt haben oder von der Beitragszahlung aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes befreit sind.
- Sofern bei der Delegiertenberechnung Grundmandate vergeben werden sollen, müssen diese zwingend in der Satzung geregelt sein.
- Die Satzungen müssen Regelungen dahingehend enthalten, dass folgende Unvereinbarkeiten zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion führen:
- Vorstands, bzw. Präsidiumsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und zu dieser gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht,
- Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands, bzw. Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden,
- Revisorenfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden,
- Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand,
Eine Unvereinbarkeit besteht nicht, sofern aus Gründen der steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Bewertung Aufwandsentschädigungen, bzw. Vergütungen für Tätigkeiten im Vorstand, bzw. Präsidium als aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bezogen gelten sollen.
- Die Satzungen müssen eine Regelung dahingehend enthalten, dass an Beschlüssen von Organen des Vereins nicht mitwirken darf, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät, insbesondere wenn er oder eine von ihm vertretene Körperschaft durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren persönlichen Vor- oder Nachteil erfährt.
- Die Satzungen müssen Regelungen zur Mitgliedschaft, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Schiedsverfahren, Ordnungsmaßnahmen und verbandlichem Markenrecht nach den Vorgaben dieses Verbandsstatuts enthalten.
Download des AWO-Verbandsstatuts: Bitte hier klicken
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