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Corona
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08.04.2023: Kein Kita-Besuch bei Corona-Infektion
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Ende aller gesetzlichen Maßnahmen
Beibehaltung des Betretungsverbots in den AWO-Kindertageseinrichtungen im Falle einer akuten SARS-CoV-2-Infektion
In Hessen endeten mit Ablauf des 7. April alle verbliebenen gesetzlichen Corona-Maßnahmen. Es bestand bereit seit dem 23. November 2022 keine Verpflichtung mehr, sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-Tests in Quarantäne zu begeben. Die AWO Viernheim hat jedoch - zum Schutz der Kinder, Familien und des Personals - auf der Grundlage ihres Hausrechts in ihren Einrichtungen für alle Personen weiterhin ein Betretungsverbot im Falle einer akuten SARS-CoV-2-Infektion ausgesprochen.
Kranke Kinder und auch kranke Erwachsene gehören grundsätzlich nicht in eine Kindertageseinrichtung.
An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen weiterhin die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern.
Es wird ebenso allen Eltern empfohlen, bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Tests (anderer Kinder oder Erwachsener in der Betreuungseinrichtung) vom Besuch der jeweiligen Betreuungseinrichtung abzusehen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Weitere Informationen zu Regelungen für positiv auf SARS-CoV-2 Personen finden Sie hier: Bitte hier klicken"
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Betriebsbeschränkungen in Kitas wegen Corona-Virus
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Personen mit einer akuten SARS-CoV-2-Infektion dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten. Eine Wiederzulassung erfolgt nach Ablauf von 5 Tagen nach dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. dem positiven Testergebnis, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. (Hausrecht) |
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Für Besucher*innen von Kindertageseinrichtungen gilt keine generelle Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher*innen kann jedoch vom Einrichtungsträger vor dem Hintergrund des nach wie vor erhöhten Infektionsrisikos im Rahmen des Hausrechts angeordnet werden. |
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Regelung für die Kitagebühren:
Für Schließtage, die entweder behördlich angeordnet oder aufgrund einer Trägerentscheidung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Coronainfektionslage stehen, werden den Eltern die städtischen Betreuungsgebühren zu 100 % im Nachhinein erstattet; das gleiche gilt für das Verpflegungsgeld für das Mittagessen. Die Regelung für Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte nicht in Anspruch nehmen und diese stattdessen zu Hause betreuen, ist jedoch mit dem 23.05.2021 ausgelaufen.
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COVID-19-Antigen-Selbsttest für Kinder in Viernheimer Kindertagesstätten
Die Stadt Viernheim stellt den Viernheimer Kindertagesstätten kostenlose COVID-19-Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Wir erhoffen uns Ihre Unterstützung, da die Einführung von Schnelltests für Kita-Kinder auch mehr Sicherheit für das Personal in den Kindertagesstätten ermöglicht.
Testanzahl: Pro Woche zwei Tests, wobei die Tests in zwei Verteilaktionen von den Kitas an die Eltern ausgegeben werden sollen.
Was müssen Sie als Eltern erbringen?
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Die Tests werden über die Kindertagesstätten den Eltern zur Verfügung gestellt, damit sie zu Hause ihr Kind testen können. |
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Sofern ein positives Testergebnis auftritt, müssen Sie selbstständig Kontakt zu einem Arzt aufnehmen. |
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Auf einem Durchführungsbogen müssen Sie am Ende die Verwendung der Tests bestätigen. |
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Die Ausgabe des zweiten Kontingents an Tests (weitere 4 Tests) erfolgt bei Abgabe des Bestätigungsbogens in der Kita. |
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Die Stadt Viernheim hat die Selbsttest-Aktion bewusst niederschwellig angelegt:
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Die Teilnahme ist freiwillig. |
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Die Eltern müssen der Kindertagesstätte keine Testergebnisse mitteilen, dies können sie allenfalls freiwillig tun. |
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Sofern sich ein positives Testergebnis ergeben sollte, wird den Eltern empfohlen, im Interesse des Kindes und seiner baldigen Genesung vom Besuch der Kinderbetreuungsangebote abzusehen. |
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Downloads zu den Selbsttests für Kinder:
Anwendungshinweise zu Corona-Selbsttests bei Kindern: Bitte hier klicken Durchführungsbestätigung der Eltern Selbsttests: Bitte hier klicken
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Bleiben Sie auf dem Laufenden:
Die aktuellen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des hessischen Sozialministeriums.
Link zur Informationsseite des hessischen Sozialministeriums "Corona in Hessen": Bitte hier klicken
Link zur Informationsseite des hessischen Sozialministeriums "Corona-Kinderbetreuung": Bitte hier klicken
Infobrief des hessischen Sozialministeriums vom 14.12.2022 zum Ende der Absonderungspflicht: Bitte hier klicken
Arbeitgeberbescheinigung für die Notbetreuung: Bitte hier klicken
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